Planungsstufen
Vom Bedarf über die Planung zum Bau: Der Verfahrensablauf bei Projekten im Bundesfernstraßennetz ist klar geregelt. Folgende Planungsphasen müssen bei jedem Vorhaben durchlaufen werden.
Bedarfsplanung
Grundlage für die Aufnahme einer Planung ist die Feststellung des Bedarfs. Der Bedarfsplan für Bundesfernstraßen wird auf Grundlage des Bundesverkehrswegeplans beschlossen. Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Straßenbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Mit dem im Jahr 2016 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan 2030 wurde der Bundesverkehrswegeplan 2004 ersetzt. Die B 26n ist unter der Bezeichnung „B 26 n AK Schweinfurt/Werneck (A 7) – Karlstadt“ im „Vordringlichen Bedarf“ und unter der Bezeichnung „B 26 n Karlstadt – A 3“ im „Weiteren Bedarf mit Planungsrecht“ enthalten. Die „B 276 Zubringer Lohr“ ist im „Weiteren Bedarf mit Planungsrecht“ enthalten.
Vorplanung
Die Planungsstufe Vorplanung dient der Entscheidung über die weiterzuverfolgenden Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Varianten des Straßenbauvorhabens. In dieser Planungsstufe werden die verkehrlichen, wirtschaftlichen und raumstrukturellen Aspekte von Varianten und im Sinne einer integrierten Planung deren Auswirkung auf die Umwelt ermittelt und beurteilt. Das erste durchzuführende Verfahren der Vorplanung war bei der raumbedeutsamen Planung der B 26n einschließlich ihrer Zubringer ein Raumordnungsverfahren. Anschließend wurde das verwaltungsinterne Verfahren der Linienbestimmung nach § 16 FStrG erforderlich.
Mit der Prüfung der Umweltverträglichkeit und weiteren Prüfungen zum Arten und Gebietsschutz wird in dieser Stufe das Ziel verfolgt , Konflikte zu vermeiden, die eine Zulassung der gewählten Linie in Frage stellen würden.
In den Verfahren der Vorplanung werden die grundsätzlichen Entwurfs und Betriebsmerkmale ausgewählt , um damit die Trassenvarianten nach Lage und Höhe zu entwickeln. Die Anzahl der Knotenpunkte sowie deren Lage und Art werden ermittelt. Gleiches gilt für die Ingenieurbauwerke mit ihren grundsätzlichen Abmessungen. Die Varianten sollen hinsichtlich der erreichbaren Verkehrsqualität, der Verkehrssicherheit und der Wirtschaftlichkeit anhand der einschlägigen Verfahren gemäß technischem Regelwerk beurteilt werden .
Die in den Planungsstufen abzuwickelnde Planungsschritte streben mit einem sich stufenweise konkretisierenden Vorgehen eine kompakte Vorbereitung der Maßnahme an, bei der die jeweiligen Sachverhalte nur in der entsprechend notwendigen Konkretisierung betrachtet werden.
Die Planunterlagen der Vorplanung werden im Maßstab 1:25.000 dargestellt.
Verwaltungsverfahren der Vorplanung – Raumordnungsverfahren
Ein Raumordnungsverfahren soll abklären, ob überörtlich raumbedeutsame Vorhaben, hier der Neubau einer Bundesfernstraße, mit den Festlegungen und Zielen der Raumordnung vereinbar sind. Das Raumordnungsverfahren schließt 2011 mit dem Gesamtergebnis ab, dass der geplante Neubau der B 26n mit seinen Zubringern den Erfordernissen der Raumordnung einschließlich der Belange des Umweltschutzes entspricht. Die Landesplanungsbehörde hat ihren Beschluss mit einem Prüfauftrag an den Straßenbaulastträger verbunden. Danach sollte geprüft werden, ob die wesentlichen Ziele der B 26n auch in einbahnig-zweistreifiger Trassierung mit abschnittsweisem Überholfahrstreifen erreicht werden können. Wenn diese Bedingungen erfüllt werden, solle dieser Variante der Vorzug gegeben werden.
Verwaltungsverfahren der Vorplanung – Linienbestimmung
Die Linienbestimmung hat den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung. Bestimmt wird insbesondere der Grobverlauf der Strecke einschließlich der Anfangs und Endpunkte sowie der Verknüpfungen mit dem bestehenden Straßennetz.
Die Linienbestimmung stellt eine bedeutende Stufe der Bundesfernstraßenplanung dar. So dient sie zum einen dazu, erstmals auf der Grundlage der gesetzlichen Bedarfsplanung isoliert das Bundesfernstraßenvorhaben der B 26n einschließlich ihrer Zubringer im Sinne einer Grobtrassierung fachplanerisch näher zu konkretisieren. Zum anderen sichert sie dem Bund als Baulastträger der Bundesfernstraßen eine bedeutende Einflussmöglichkeit gegenüber den Planungsbehörden der Bundesländer, welche die Planung der Bundesfernstraßen im Wege der Auftragsverwaltung durchführen.
für Wohnen, Bau und Verkehr hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Schreiben vom 21.03.2019 für den einbahnigen Neubau der B 26n einschließlich der Zubringer Karlstadt und Lohr die Linie gemäß § 16 Bundesfernstraßengesetz bestimmt.
Das Gesamtprojekt der B 26n einschließlich ihrer Zubringer ist im aktuellen Bedarfsplan enthalten.
Vorplanung
Das Raumordnungsverfahren ist für das Gesamtprojekt der B 26n einschließlich ihrer Zubringer abgeschlossen.
Die Linienbestimmung ist für das Gesamtprojekt der B 26n einschließlich ihrer Zubringer abgeschlossen.
Entwurfsplanung
In der Stufe der Entwurfsplanung wird die in den vorausgehenden Planungsstufen erarbeitete Vorzugsvariante unter anderem lage- und höhenmäßig zum Vorentwurf ausgearbeitet. Alle relevanten technischen Details der Verkehrsanlage werden in der für die Prüfung ausreichenden Genauigkeit dargestellt. Die Qualität des Verkehrsablaufes, die Verkehrssicherheit und die Wirtschaftlichkeit werden nach einschlägigen Verfahren nachgewiesen und beurteilt.
In dieser Planungsstufe werden die umwelt- und naturschutzfachlichen Belange vertieft abgearbeitet und die Einhaltung der umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorgaben dargestellt. Hierzu werden der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) mit Artenschutzbeitrag erarbeitet, Untersuchungen zur Entwässerung, zum Immissionsschutz und FFH Verträglichkeitsprüfungen (FFH: Flora Fauna Habitat) durchgeführt. Die Kosten der Straßenbaumaßnahme werden in der vorgegebenen Struktur ermittelt.
Die Planungsstufe schließt mit dem Vorentwurf ab, der alle relevanten Unterlagen umfasst, die zur verwaltungsinternen haushaltsrechtlichen und fachtechnischen Prüfung erforderlich sind.
Die Planunterlagen des Vorentwurfs werden im Maßstab 1:5.000 dargestellt.
Der Vorentwurf wird vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr geprüft und anschließend dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zur Freigabe bzw. zur haushaltsrechtlichen Genehmigung vorgelegt.
Aufgrund der hohen Komplexität des Gesamtprojekts „B 26n Westumfahrung Würzburg“ wurde die Neubaumaßnahme in vier Planungsabschnitte unterteilt. Die Planungsstufen ab der Entwurfsplanung werden für jeden einzelnen Planungsabschnitt durchgeführt.
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Genehmigungsplanung
Das Planfeststellungsverfahren stellt das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren für die Planungsabschnitte dar. Erst mit Vorliegen eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses darf mit dem Bau begonnen werden. Für den Planfeststellungsantrag wird der Vorentwurf weiterentwickelt und die rechtlich maßgebenden Details, wie beispielsweise der Grunderwerbsplan, werden ergänzt.
Das Staatliche Bauamt Würzburg reicht die Unterlagen bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde, der Regierung von Unterfranken, ein, welche sodann das Planfeststellungsverfahren durchführt. Im Rahmen des Verfahrens werden die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt ist, angehört und zur Stellungnahme aufgefordert. Die Pläne werden in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat ausgelegt. Zeit und Ort der Auslegung werden von den Gemeinden vorher ortsüblich bekannt gemacht. Jeder, der von dem Vorhaben berührt ist, hat die Möglichkeit schriftlich Einwendungen zu erheben. Die Einwände werden in einem Erörterungstermin, den die Regierung von Unterfranken durchführt, mit den Einwendungsführern und den Trägern öffentlicher Belange erörtert. Der Erörterungstermin hat u.a. zum Ziel, Lösungen für mit dem Vorhaben verbundene Konflikte zu finden. Daher kann es nach dem Erörterungstermin zu Änderungen der vorgelegten Planunterlagen kommen, welche dann (je nach Umfang der Änderungen) ggf. erneut ausgelegt werden. Das Planfeststellungsverfahren wird mit einem Planfeststellungsbeschluss, den die Regierung von Unterfranken erlässt, abgeschlossen. Nach Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses kann von betroffenen Einwendern gegen den Beschluss geklagt werden. Die Rechtsmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wird dann in einem gerichtlichen Verfahren geprüft.
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Grunderwerb
Der für die Baumaßnahme erforderliche Grund wird in den Planunterlagen mit größtmöglicher Genauigkeit ermittelt. Hierbei wird zwischen zu erwerbenden und vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen unterschieden. Diese Flächen stellen die Basis für den Grunderwerbsplan dar. Der Grunderwerbsplan wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geprüft und bildet die Grundlage für alle folgenden Grunderwerbsverhandlungen. Die konkrete Entschädigungshöhe für benötigten privaten Grund wird jedoch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss festgelegt, sondern bleibt den Grunderwerbsverhandlungen überlassen. Im Regelfall tritt das Staatliche Bauamt Würzburg mit den betroffenen Grundeigentümern mit Vorliegen des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses in Kontakt. Hierbei wird der benötigte Grund vorrangig freihändig erworben.
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Ausführungsplanung und Vergabe
In der Ausführungsplanung werden eventuelle Auflagen und Regelungen aus dem Planfeststellungsbeschluss eingearbeitet und zum Ausführungsentwurf/Bauentwurf für den Bau weiterentwickelt. Anhand der hier erstellten Unterlagen sollen die Leistungen vor Ort ausgeführt werden. Nach Abschluss der Planung wird die Baumaßnahme ausgeschrieben. Anhand der erstellten Ausführungsunterlagen können die Baufirmen ein Angebot abgeben. Die Bauleistungen werden nach Prüfung der Angebote vom Staatlichen Bauamt vergeben.
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Bauausführung
In der Bauausführung wird der neue Straßenzug inkl. aller in der Planungen enthaltenen Bestandteile der Maßnahme (Anschlussstellen, Ingenieurbauwerke, landschaftspflegerische Maßnahmen etc.) realisiert. Am Bau sind zahlreiche Gewerke beteiligt. Um den Qualitätsstandard und die Einhaltung aller Vorschriften, Auflagen und Regelungen zu garantieren, werden die Bauarbeiten fortwährend durch das Staatliche Bauamt Würzburg überwacht.
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Verkehrsfreigabe
Nach Ende der Bauarbeiten wird die Straße für den öffentlichen Verkehr freigegeben.
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Entwurfsplanung der einzelnen Planungsabschnitte
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in Arbeit |
Genehmigungsplanung der einzelnen Planungsabschnitte
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Grunderwerb für die einzelnen Planungsabschnitte
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Ausführungsplanung und Vergabe bei den Planungsabschnitten
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Bauausführung bei den einzelnen Planungsabschnitten
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Verkehrsfreigabe für die einzelnen Planungsabschnitte
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